Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass in der damals zu beurteilenden Situation keine verhältnismässigen Massnahmen zur Immissionsbegrenzung bestünden. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass sich aus den Ausführungen des Bundesgerichts schliessen lasse, dass auch im vorliegenden Fall die Anordnung von Massnahmen von vornherein als unangemessen erscheine. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die beiden Fälle vergleichbar wären. Dem ist aber nicht so, die beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Zudem machte das Bundesgericht diese Aussage im Zusammenhang mit vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG.