c) Näher zu prüfen ist, ob das geforderte Gutachten tatsächlich notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ohne das Gutachten nicht beurteilt werden kann, ob verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden müssen. Dies wiederum setzt zunächst voraus, dass solche Emissionsbegrenzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf den Fall, den das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 zu beurteilen hatte. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass in der damals zu beurteilenden Situation keine verhältnismässigen Massnahmen zur Immissionsbegrenzung bestünden.