Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen. Die Vollzugsbehörden haben daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG anhand der nach Art. 11-14 und Art. 16-18 USG massgeblichen Gesichtspunkten im Einzelfall festzustellen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist.7 Für die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit von Lichtimmissionen muss sich die Behörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen.8 Das von der Vorinstanz angeordnete Gutachten zur Abklärung der Immissionen dient somit der 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)