Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat nach Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Diese sind bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 14 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte unter anderem Menschen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die Anforderungen von Art. 14 USG gelten nach dem Wortlaut zwar vorab für Luftverunreinigungen, geben jedoch allgemeine Regeln wieder. Sie sind deshalb auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen.