b) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG6). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Emissionen mit Massnahmen an der Quelle begrenzt.