Da die betroffenen Nachbarn durch banale kurzfristige Massnahmen wie das Aufsetzen einer Sonnenbrille oder das Aufstellen eines Sonnenschirms die Immissionen minimieren oder gar ausschliessen könnten, könne auf weitere Massnahmen oder Abklärungen verzichtet werden. Auch aus dem Umweltschutzgesetz ergebe sich keine Pflicht zu unnötigen und teuren Abklärungen, RA Nr. 120/2015/50 5