Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu Fotovoltaikanlagen zeige, dass mögliche Massnahmen wie das Versetzen der Module, Änderungen der Neigung, temporäres Abdecken, Änderung der Oberflächenbeschichtung oder Pflanzen eines Baums von vornherein unangemessen wären. Da die betroffenen Nachbarn durch banale kurzfristige Massnahmen wie das Aufsetzen einer Sonnenbrille oder das Aufstellen eines Sonnenschirms die Immissionen minimieren oder gar ausschliessen könnten, könne auf weitere Massnahmen oder Abklärungen verzichtet werden.