Wenn nun trotzdem gewisse Reflexionen vorkämen, seien diese nicht automatisch übermässig, zumal sich die Anlage in der Landwirtschaftszone befinde. Immissionen seien bis zu einem gewissen Grad zu dulden, gewisse Lichtreflexionen seien bei einer Fotovoltaikanlage nie völlig auszuschliessen. Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu Fotovoltaikanlagen zeige, dass mögliche Massnahmen wie das Versetzen der Module, Änderungen der Neigung, temporäres Abdecken, Änderung der Oberflächenbeschichtung oder Pflanzen eines Baums von vornherein unangemessen wären.