Generell macht der Beschwerdeführer geltend, Lichtreflexionen seien zwar vorsorglich zu begrenzen. Solaranlagen seien daher nach dem neusten Stand der Technik reflexionsarm auszuführen und allfällige Blendungswirkungen seien schon bei der Planung zu beachten. Im vorliegenden Fall sei diesen Anforderungen aber nachgekommen worden. Die Anlage sei möglichst emissionsarm geplant und gebaut worden und entspreche damit den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes. Wenn nun trotzdem gewisse Reflexionen vorkämen, seien diese nicht automatisch übermässig, zumal sich die Anlage in der Landwirtschaftszone befinde.