Weiter beruft sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anlage auf der Liegenschaft 7a auf den Umstand, dass die Gemeinde in Kenntnis der gerügten Immissionen auf einen Baustopp verzichtet habe. Es sei widersprüchlich, wenn die Gemeinde nun, da die rechtskräftig bewilligte Anlage gebaut und alle Investitionen getätigt seien, nachträglich die Überprüfung der Anlage anordne. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Prinzip von Treu und Glauben nach Vorprüfung, Bewilligung und Verzicht auf einen Baustopp darauf verlassen dürfen, dass seine Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche und so betrieben werden dürfe.