Als Träger dieser Kosten hat der Beschwerdeführer ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Mit einem günstigen Endentscheid kann dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden. Auf seine formund fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Notwendigkeit eines Gutachtens