Unter einem solchen wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Dabei ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei muss es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse. So können (hohe) Kosten verlangter Abklärungen die sofortige Anfechtung rechtfertigen.4