b) Allerdings ordnet die angefochtene Verfügung lediglich eine Beweismassnahme an und schliesst damit das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise ab. Somit handelt es sich lediglich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 VRPG3). Solche sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 2 Bst. a VRPG). Unter einem solchen wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden.