1. Der Beschwerdeführer erstellte auf den drei Liegenschaften Z.________weg 7a, 7b und 7c je eine Fotovoltaikanlage. Die Anlage auf der Liegenschaft 7a war Teil der Baubewilligung vom 23. Juli 2014 für den Abbruch eines Wagenschopfs und den Neubau einer Lagerhalle. Die beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c wurden als baubewilligungsfreie Anlagen eingestuft und dementsprechend ohne Baubewilligung erstellt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beklagten sich die Bewohner der Liegenschaft Z.________weg 5 über störende Blendwirkungen der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c und verlangten einen Baustopp für die Anlage auf der Liegenschaft 7a.