ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/50 Bern, 27. November 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn Y.________ Beschwerdeführer vertreten durch Frau Fürsprecherin X.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 14, Postfach 17, 3324 Hindelbank betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank vom 6. Juli 2015 (Fotovoltaikanlagen) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer erstellte auf den drei Liegenschaften Z.________weg 7a, 7b und 7c je eine Fotovoltaikanlage. Die Anlage auf der Liegenschaft 7a war Teil der Baubewilligung vom 23. Juli 2014 für den Abbruch eines Wagenschopfs und den Neubau einer Lagerhalle. Die beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c wurden als baubewilligungsfreie Anlagen eingestuft und dementsprechend ohne Baubewilligung erstellt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beklagten sich die Bewohner der Liegenschaft Z.________weg 5 über störende Blendwirkungen der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c und verlangten einen Baustopp für die Anlage auf der Liegenschaft 7a. In der Folge liess der Beschwerdeführer eine Kurzexpertise vom 5. bzw. 11. November 2014 zu den Reflexionswirkungen der Fotovoltaikanlage auf der Liegenschaft 7a erstellen. Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte die Gemeinde RA Nr. 120/2015/50 2 Hindelbank mit, dass sie eine Baueinstellungsverfügung für die Anlage auf der Liegenschaft 7a als unverhältnismässig erachte, da dafür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 beklagten sich die Bewohner der Liegenschaft 5 darüber, dass auch die Anlage auf der Liegenschaft 7a bei ihnen störende Blendwirkungen verursache. Mit "Feststellungsverfügung" vom 6. Juli 2015 verpflichtete die Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführer, auf seine Kosten innert drei Monaten ein Gutachten über die Reflexionswirkung der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7a und 7c zu erstellen oder erstellen zu lassen, das bestimmten Anforderungen zu entsprechen habe. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Hindelbank beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Die als "Feststellungsverfügung" bezeichnete Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde von der Gemeinde Hindelbank im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 120/2015/50 3 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. b) Allerdings ordnet die angefochtene Verfügung lediglich eine Beweismassnahme an und schliesst damit das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise ab. Somit handelt es sich lediglich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 VRPG3). Solche sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 2 Bst. a VRPG). Unter einem solchen wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Dabei ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei muss es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse. So können (hohe) Kosten verlangter Abklärungen die sofortige Anfechtung rechtfertigen.4 c) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hindelbank nicht bloss angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein Gutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen habe, sondern gleichzeitig verfügt, dass er als Inhaber der umstrittenen Anlagen sämtliche Kosten für das Gutachten zu tragen habe. Gemäss dem Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, ist für das verlangte Gutachten mit Kosten von Fr. 5'000.-- bis 7'000.-- zu rechnen.5 Als Träger dieser Kosten hat der Beschwerdeführer ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Mit einem günstigen Endentscheid kann dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Notwendigkeit eines Gutachtens a) Hinsichtlich des verlangten Gutachtens für die Anlage auf der Liegenschaft 7a beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf die rechtskräftige Baubewilligung. Diese sei mit (Gestaltungs-)Auflagen der Denkmalpflege und der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verbunden gewesen, die beim Bau der Anlage alle berücksichtigt 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5 5 Siehe dazu die Aktennotiz des Rechtsamts vom 12. Oktober 2015 RA Nr. 120/2015/50 4 worden seien. Die verwendeten Module hätten eine niedrige Reflexionswirkung und entsprächen dem neusten Stand der Technik. Es könne davon ausgegangen werden, dass der neuste Stand der Technik auch die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes einhalte. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anlage auf der Liegenschaft 7a auf den Umstand, dass die Gemeinde in Kenntnis der gerügten Immissionen auf einen Baustopp verzichtet habe. Es sei widersprüchlich, wenn die Gemeinde nun, da die rechtskräftig bewilligte Anlage gebaut und alle Investitionen getätigt seien, nachträglich die Überprüfung der Anlage anordne. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Prinzip von Treu und Glauben nach Vorprüfung, Bewilligung und Verzicht auf einen Baustopp darauf verlassen dürfen, dass seine Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche und so betrieben werden dürfe. Hinsichtlich des verlangten Gutachtens für die Anlage auf der Liegenschaft 7c verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Anlage ohne Baubewilligung habe gebaut werden dürfen, was unbestritten sei. Generell macht der Beschwerdeführer geltend, Lichtreflexionen seien zwar vorsorglich zu begrenzen. Solaranlagen seien daher nach dem neusten Stand der Technik reflexionsarm auszuführen und allfällige Blendungswirkungen seien schon bei der Planung zu beachten. Im vorliegenden Fall sei diesen Anforderungen aber nachgekommen worden. Die Anlage sei möglichst emissionsarm geplant und gebaut worden und entspreche damit den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes. Wenn nun trotzdem gewisse Reflexionen vorkämen, seien diese nicht automatisch übermässig, zumal sich die Anlage in der Landwirtschaftszone befinde. Immissionen seien bis zu einem gewissen Grad zu dulden, gewisse Lichtreflexionen seien bei einer Fotovoltaikanlage nie völlig auszuschliessen. Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu Fotovoltaikanlagen zeige, dass mögliche Massnahmen wie das Versetzen der Module, Änderungen der Neigung, temporäres Abdecken, Änderung der Oberflächenbeschichtung oder Pflanzen eines Baums von vornherein unangemessen wären. Da die betroffenen Nachbarn durch banale kurzfristige Massnahmen wie das Aufsetzen einer Sonnenbrille oder das Aufstellen eines Sonnenschirms die Immissionen minimieren oder gar ausschliessen könnten, könne auf weitere Massnahmen oder Abklärungen verzichtet werden. Auch aus dem Umweltschutzgesetz ergebe sich keine Pflicht zu unnötigen und teuren Abklärungen, RA Nr. 120/2015/50 5 zumal die Nachbarn die übermässige Blendwirkung lediglich behaupteten, ohne diese zu belegen und zu substantiieren. Eine Kurzexpertise zu den direkten Blendungswirkungen der Anlage auf der Liegenschaft 7a liege bereits vor, ein weiteres Gutachten sei nicht hilfreich und daher unverhältnismässig. b) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG6). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Emissionen mit Massnahmen an der Quelle begrenzt. Dabei sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat nach Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Diese sind bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 14 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte unter anderem Menschen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die Anforderungen von Art. 14 USG gelten nach dem Wortlaut zwar vorab für Luftverunreinigungen, geben jedoch allgemeine Regeln wieder. Sie sind deshalb auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen. Die Vollzugsbehörden haben daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG anhand der nach Art. 11-14 und Art. 16-18 USG massgeblichen Gesichtspunkten im Einzelfall festzustellen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist.7 Für die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit von Lichtimmissionen muss sich die Behörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen.8 Das von der Vorinstanz angeordnete Gutachten zur Abklärung der Immissionen dient somit der 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 7 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 5.2 8 BGer 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 3.4 RA Nr. 120/2015/50 6 Abklärung, ob hier verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen sind. c) Näher zu prüfen ist, ob das geforderte Gutachten tatsächlich notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ohne das Gutachten nicht beurteilt werden kann, ob verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden müssen. Dies wiederum setzt zunächst voraus, dass solche Emissionsbegrenzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf den Fall, den das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 zu beurteilen hatte. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass in der damals zu beurteilenden Situation keine verhältnismässigen Massnahmen zur Immissionsbegrenzung bestünden. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass sich aus den Ausführungen des Bundesgerichts schliessen lasse, dass auch im vorliegenden Fall die Anordnung von Massnahmen von vornherein als unangemessen erscheine. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die beiden Fälle vergleichbar wären. Dem ist aber nicht so, die beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Zudem machte das Bundesgericht diese Aussage im Zusammenhang mit vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG. Vorliegend stehen jedoch verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG zur Diskussion. Im Zusammenhang mit den verschärften Emissionsbegrenzungen kam das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_177/2011 zum Ergebnis, dass von der Anlage keine störende Blendwirkung ausgehe, welche im Sinne von Art. 14 USG lästig sei. Die Vorinstanz habe daher eine erhebliche Störung des Wohlbefindens verneinen dürfen. Dabei waren die Lichtreflexionen anlässlich von vier Augenscheinen abgeklärt worden. Diese Sachverhaltsabklärung erachtete das Bundesgericht als ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Gutachten hatte erstellen lassen. Im vorliegenden Fall steht jedoch erst die Sachverhaltsabklärung zur Diskussion. Bevor diese nicht vorgenommen wurde, kann nicht beurteilt werden, ob verhältnismässige Massnahmen zur verschärften Emissionsbegrenzung bestehen. Auch aus diesem Grund sind die Fälle nicht vergleichbar. Im Übrigen befindet sich die Liegenschaft der Nachbarn zwar in der Landwirtschaftszone. In dieser müssen im Vergleich mit einer reinen Wohnzone erhöhte Immissionen geduldet werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn, die RA Nr. 120/2015/50 7 sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen besitzen.9 d) Somit ist nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die baubewilligungsfreie Anlage auf der Liegenschaft 7c; hier hat keine vorgängige Prüfung stattgefunden. Auch die Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien weisen darauf hin, dass auch baubewilligungsfreie Solaranlagen den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes Rechnung zu tragen haben. Erst recht gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Umweltschutzgesetzes für die baubewilligungspflichtige Anlage auf der Liegenschaft 7a. Zwar wird die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften dabei grundsätzlich bereits im Baubewilligungsverfahren geprüft. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind jedoch auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt.10 Aus der Baubewilligung vom 23. Juli 2014 ist nicht ersichtlich, dass die Reflexionswirkungen der Anlage auf der Liegenschaft 7a abgeklärt worden wären. Auch der Beschwerdeführer macht keine solchen Abklärungen geltend. Er verweist lediglich auf die Auflagen der Denkmalpflege und der OLK. Diese Auflagen dienen jedoch nicht der Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften, sondern dem Denkmal- sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz. Somit ist davon auszugehen, dass die Immissionen bei der Erteilung der Bewilligung nicht vorausgesehen wurden. Nachträgliche Massnahmen sind somit auch bei der Anlage auf der Liegenschaft 7a grundsätzlich möglich. Der von der 9 BGE 126 II 43 E. 4 10 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2 RA Nr. 120/2015/50 8 Gemeinde mit Schreiben vom 13. November 2014 verweigerte Baustopp ändert nichts daran, damit hat die Vorinstanz keine Vertrauensposition geschaffen. Der Beschwerdeführer wusste vielmehr spätestens ab diesem Zeitpunkt um die gerügten Blendwirkungen. Wenn er das Risiko von nachträglichen Massnahmen hätte vermeiden wollen, hätte er den Bau der Anlage von sich aus für weitere Abklärungen unterbrechen können. Ob hier nachträgliche Massnahmen nicht nur grundsätzlich möglich sind, sondern auch tatsächlich angeordnet werden müssen, kann jedoch erst entschieden werden, wenn das Ausmass der Lichtimmissionen bei der Nachbarliegenschaft 5 abgeklärt ist. Fraglich ist, ob dazu ein Gutachten nötig ist oder nicht. e) Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Reflexionswirkung auf die Nachbarliegenschaft 5 bereits eine Kurzexpertise vom 5. bzw. 11. November 2014 erstellen lassen. Dazu hatte er sich anlässlich einer von der Gemeinde Hindelbank am 22. Oktober 2014 organisierten Besprechung vor Ort mit sämtlichen betroffenen Personen bereit erklärt. Diese Kurzexpertise berücksichtigt die direkten Reflexionsstrahlen der Anlage auf dem Norddach des Kartoffellagers (Liegenschaft 7a) auf die Nachbarliegenschaft 5, nicht jedoch unter anderem die diffuse Strahlung. Die Gemeinde Hindelbank hat diese Kurzexpertise dem Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) und dem beco, Immissionsschutz, zugestellt. In seinem E-Mail vom 7. Januar 2015 teilte das beco mit, es habe sich zusammen mit dem AUE am 23. Dezember 2014 einen Eindruck vor Ort verschafft. Für eine Beurteilung sei ein Gutachten über die Reflexionswirkung der Anlage auf der Nordseite des Gebäudes 7c notwendig. Zudem müsse die Kurzexpertise über die Reflexionswirkung der Liegenschaft 7a hinsichtlich der diffusen Einstrahlung ergänzt werden. Das beco und das AUE haben sich somit vor Ort einen Eindruck über die Gegebenheiten verschafft. Sie sind dabei zum Ergebnis gekommen, dass ein Gutachten zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist. Die Vorinstanz hat das Gutachten demnach gestützt auf die Einschätzung zweier Fachstellen verlangt. Dabei sieht auch die BVE keine Veranlassung, die Einschätzung der Fachstellen in Zweifel zu ziehen. Die in den Vorakten vorhandenen Fotos lassen darauf schliessen, dass schädliche oder lästige Blendwirkungen bei der RA Nr. 120/2015/50 9 Nachbarliegenschaft 5 nicht ausgeschlossen werden können.11 Die beiden umstrittenen Anlagen befinden sich gemäss angefochtener Verfügung unterhalb der Wohnräume in der Nachbarliegenschaft 5 und auf Dächern, die gegen Norden bzw. Nordosten ausgerichtet sind. Gemäss den Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind in Bezug auf die Blendwirkung Anlagen heikel, die unterhalb anderer Gebäude installiert werden; zudem ist nordseitigen Anlagen besondere Beachtung zu schenken. Zusammen mit dem Umstand, dass es sich bei den beiden umstrittenen Anlagen um grossflächige Anlagen mit potentiell entsprechend grossen Emissionen handelt, die sich lediglich in rund 70 m Entfernung zur Nachbarliegenschaft 5 befinden, ergibt sich daher, dass es sich um eine heikle Konstellation handelt. f) In einer solchen Konstellation, in welcher schädliche oder lästige Blendwirkungen möglich erscheinen, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden können, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für „unbedeutende“ und damit auch für baubewilligungsfreie Anlagen. Massgebend ist einzig, ob die Überschreitung der Schädlich- oder Lästigkeitsgrenze möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.12 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier auf die Erstellung eines Gutachtens für die Anlage auf der Liegenschaft 7c bzw. der Ergänzung der Kurzexpertise für die Anlage auf der Liegenschaft 7a besteht. Die voraussichtlichen Kosten von Fr. 5'000.-- bis 7'000.-- für das Gutachten sind aufgrund der Grösse der beiden fraglichen Fotovoltaikanlagen nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der Frage nach der Notwendigkeit eines Gutachtens als unbegründet. 3. Kosten des Gutachtens a) Für den Fall, dass an der Einholung eines Gutachtens festgehalten wird, bestreitet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts und des 11 Vorakten, pag. 13 und 15 12 Vgl. BGE 1C_114/2014 vom 13. November 2014, E. 2.5; BGE 137 II 30, E. 3.4; URP 2002 S. 688. RA Nr. 120/2015/50 10 Bundesgerichts seine Kostenpflicht. Die Überwälzung von Expertisekosten im Verwaltungsverfahren bedürfe neben dem Umweltschutzgesetz einer spezifischen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht. Eine solche sei hier nicht ersichtlich, weshalb die Kosten nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürften. b) Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (Art. 46 Abs. 1 USG). Müssen Abklärungen im Zusammenhang mit Massnahmen getroffen werden, die dem Auskunftspflichtigen als Verursacher zuzuschreiben sind (wie etwa Bau oder Betrieb einer Anlage), hat dieser sie in der Regel auch durchzuführen. Diese aktive Form der Auskunftspflicht bedeutet indessen nicht zwingend, dass die Verursacher selber die notwendigen Abklärungen vornehmen müssen: Sie können die Untersuchungen auch in eigenem Namen Dritten in Auftrag geben.13 Vorliegend beziehen sich die Abklärungen auf Anlagen, die vom Beschwerdeführer betrieben werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, selber ein Gutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen. Für diese Verpflichtung existiert mit Art. 46 Abs. 1 USG eine gesetzliche Grundlage. c) Da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das Gutachten selber erstellen zu lassen, ist fraglich, ob überhaupt geprüft werden muss, ob ihm die Kosten für das Gutachten auferlegt werden können. Als Auftraggeber des Gutachtens hat er dieses zu bezahlen. Die Gutachterkosten fallen daher grundsätzlich nicht im Verwaltungsverfahren an, sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens und müssen daher in diesem auch nicht verlegt werden. Unabhängig von dieser Frage ist für die Kostenverlegung bei Massnahmen gestützt auf das Umweltschutzgesetz jedenfalls auf Art. 2 USG abzustellen, wonach der Verursacher die Kosten zu tragen hat. Da der Beschwerdeführer als Anlagebetreiber die Gutachtenkosten verursacht, hat er diese Kosten demnach zu bezahlen.14 Wenn eine Kostenverlegung nötig wäre, bestünde dabei auch eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht, um dem Beschwerdeführer die Gutachterkosten zu auferlegen. Gemäss 13 Brunner, in Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 15 14 Brunner, in Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 29 RA Nr. 120/2015/50 11 Art. 51 BewD15 bestehen die Verfahrenskosten (amtliche Kosten), welche die Gemeinde für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann, aus den Gebühren und den Auslagen (Abs. 1); Auslagen sind namentlich Kosten für technische Untersuchungen (Abs. 2); die Gemeinden haben einen Gebührentarif zu erlassen (Abs. 3). Gemäss Art. 6 des Gebührenreglements der Gemeinde Hindelbank vom 1. April 2015 schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Der Beschwerdeführer ist als Betreiber der beiden Fotovoltaikanlagen Verursacher der Kosten für das umstrittene Gutachten. d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Im Übrigen wird die Gemeinde Hindelbank auf Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG hingewiesen, wonach im Wiederherstellungsverfahren dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen ist. Sollte den Bewohnern der Liegenschaft Z.________weg 5, welche hier Anzeige erstattet haben, diese Gelegenheit noch nicht eingeräumt worden sein, müsste dies noch nachgeholt werden. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 600.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat somit die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2015/50 12 b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Andere Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG). Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die "Feststellungsverfügung" der Gemeinde Hindelbank vom 6. Juli 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Fürsprecherin X.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, zur Kenntnis - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Herrn Stefan Schär, zur Kenntnis - Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), zur Kenntnis, im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer RA Nr. 120/2015/50 13 Regierungsrätin