Es erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.-- als angemessen. Die Parteikosten im Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 6'910.90 (Honorar: Fr. 6'000.--, Auslagen: Fr. 399.--, Mehrwertsteuer: Fr. 511.90) festgelegt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Parteikosten dem Unterliegen entsprechend im Umfang von einem Zehntel, ausmachend Fr. 691.10, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen soweit darauf eingetreten werden kann.