Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG46). Im vorliegenden Fall wurden ein Augenschein und ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der gebotene Zeitaufwand ist daher als leicht überdurchschnittlich zu werten. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich zu bewerten.