Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'100.--. Diese werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zur Bezahlung auferlegt. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 100.-- werden daher nicht erhoben. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung