Die Wiederherstellungsverfügung ist weiter dahingehend zu ergänzen, dass es dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten überlassen wird, ob sie die Lärmschutzwand auf mindestens 70 cm von der Grundstücksgrenze verschieben und eine neue Hecke pflanzen oder den weissen Gartenzaun auf der Südseite entfernen wollen. Weiter wird die Frist für die Wiederherstellung neu festgelegt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.