Widerhandlungen gegen das Baugesetz nach Art. 50 ff. BauG sind Offizialdelikte, d.h. sie sind von Amtes wegen zu verfolgen. Es ist im Ermessen der Gemeinde, ob sie Strafanzeige einreichen will. Die Strafverfolgung ist Sache der Strafbehörden, sie ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. 22 10. Zusammenfassung und Kosten