Es folgt eine Auflistung dieser besonderen Bewilligungen. Darin werden u.a. genannt die Entwässerung von Grundstücken, die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, der Brandschutz usw. Nicht genannt ist hingegen die Ästhetik oder die Fachberatung. Die von der Gemeinde herangezogene Grundlage ist daher nicht einschlägig. Allerdings findet sich in Ziffer 14 des Gebührentarifs eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr. Demnach hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Expertenhonorare oder Aufträge an Dritte, was auch mit Art. 51 Abs. 2 BewD übereinstimmt. Die Kosten für die Fachberatung stellen Auslagen dar, welche die Gemeinde dem Beschwerdeführer weiterverrechnen