GBR den Erlass von Richtlinien vor. Zwar hat die Gemeinde, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 ausführt, diese Richtlinien noch nicht erlassen. Dies ändert jedoch nichts an der Geltung von Art. 16 Abs. 4 GBR. Die Planungs- und Baubehörde ist berechtigt, die Fachberatung in Fällen beizuziehen, welche für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen der Ästhetik bzw. des Orts- und Landschaftsbildes. Die Gemeinde war deshalb dazu berechtigt, die Fachberatung 21 beizuziehen. Die Gemeinde hat zudem die in Art. 16 GBR vorgesehene Vereinbarung mit anderen Gemeinden abgeschlossen.