d) Die Gemeinde Wohlen setzt eine unabhängige Fachberatung ein (Art. 16 Abs. 1 GBR). Nach Art. 16 Abs. 4 GBR kann die Planungs- und Baubehörde die Fachberatung nach Bedarf in Fällen beiziehen, welche für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder die spezielle Fragen bezüglich Architektur oder Aussenraumgestaltung aufwerfen. Bei Art. 16 Abs. 4 GBR handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Es steht daher im Ermessen der Gemeinde, ob sie die Fachberatung beiziehen möchte. Für die Sicherstellung einer gleichmässigen Ausübung dieses Ermessens sieht Art. 16 Abs. 4 GBR den Erlass von Richtlinien vor.