Diese Aufwendungen sind nicht mit der Baubewilligungsgebühr abgegolten und können dem Beschwerdeführer zusätzlich verrechnet werden. Auch der geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 82.00 erscheinen als angemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.