69 Abs. 4 BauG). Anwendbar ist vorliegend der Gebührentarif der Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Juni 1994. c) Im angefochtenen Entscheid sind die einzelnen Posten mit den Grundlagen für ihre Erhebung aufgeführt. So verlangte die Gemeinde gestützt auf Ziffer 310.1 des 43 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 20