Die Gemeinde bringt vor, sie habe wegen der sich mehrmals ändernden Meinung der Bauherrschaft aussergewöhnliche Aufwendungen gehabt (mehrere Besprechungen und Begehungen). Die Stunden der Fachberatung würden der Gemeinde in Rechnung gestellt und dem Gesuchsteller mit dem Bauentscheid jeweils weiterverrechnet. Da die Bauherrschaft anders gebaut habe als bewilligt und dies in eine Projektänderung gemündet habe, sei eine weitere Begutachtung durch die Fachberatung nötig geworden. Die Gemeinde könne die Fachberatung gestützt auf Art. 16 Abs. 4 GBR beiziehen.