a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz berechne für aussergewöhnliche Aufwendungen mit Verweis auf Ziffer 312.7 des Gebührentarifs sieben Stunden à je Fr. 82.00. Es sei nicht ersichtlich, worin dieser aussergewöhnliche Aufwand bestanden habe. Auch der Betrag von Fr. 364.50 für den Bericht der Fachberatung sei nicht nachvollziehbar, da keine Rechnung vorliege und es fehle für die Erhebung an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beizug der Fachberatung sei nicht notwendig gewesen. Zudem lägen die in Art. 16 Abs. 4 GBR genannten Richtlinien und die in Art. 16 Abs. 2 und 3 GBR erwähnte Vereinbarung resp. Verordnung nicht vor.