h) Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde mit dem angefochtenen Entscheid auf den 30. April 2015, d.h. auf gut fünf Monate, festgelegt. Diese Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte machten nicht geltend, die von der Gemeinde angesetzte Frist sei zu kurz bemessen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte. Es rechtfertigt sich daher, die Frist für die Wiederherstellung auf den 30. September 2015 festzulegen. 8. Kosten des Baubewilligungsverfahrens 19