Dem Beschwerdeführer steht es frei, entweder die Lärmschutzwand auf mindestens 70 cm von der Parzellengrenze zurückzuversetzen und zwischen Parzellengrenze und Lärmschutzwand eine einheimische standortgerechte immergrüne Hecke zu pflanzen, welche die Lärmschutzwand vollständig verdecken wird, oder den weissen Holzzaun inklusive die Betonpfosten auf der Südseite im Bereich der Parkplätze und auf der Südostseite entlang der D.________Strasse vollständig zu entfernen. Sollte der Beschwerdeführer nicht fristgerecht eine der beiden Varianten umsetzen, so hat die Gemeinde auf Kosten des Beschwerdeführers und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zur Ersatzvornahme zu schreiten.