g) Nach diesen Ausführungen ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Wiederherstellung anzupassen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, entweder die Lärmschutzwand auf mindestens 70 cm von der Parzellengrenze zurückzuversetzen und zwischen Parzellengrenze und Lärmschutzwand eine einheimische standortgerechte immergrüne Hecke zu pflanzen, welche die Lärmschutzwand vollständig verdecken wird, oder den weissen Holzzaun inklusive die Betonpfosten auf der Südseite im Bereich der Parkplätze und auf der Südostseite entlang der D.________Strasse vollständig zu entfernen.