Zudem haben der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Entfernung eines Teilstücks des weissen Gartenzauns selbst bereits beantragt. Es ist damit dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zu überlassen, ob sie die Lärmschutzwand verschieben oder ob sie den weissen Gartenzaun auf der Südseite und der Südostseite entfernen wollen.