Ausschlaggebend ist der Vergleich der Wiederherstellungskosten mit dem Wiederherstellungsnutzen.40 Das Bundesgericht hat die Wiederherstellung denn auch in Fällen angeordnet, in denen die Wiederherstellung den vollständigen oder annähernd vollständigen Verlust der Investitionskosten zur Folge hatte und zusätzlich Wiederherstellungskosten anfielen.41 Besonders zu gewichten ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten kann. Den Kosten der Wiederherstellung kommt damit von vornherein nur ein beschränktes Gewicht zu.42