Die genannten Wiederherstellungsmassnahmen sind sowohl hinsichtlich der erforderlichen Vorkehrungen als auch der Kosten mit dem Verschieben der Lärmschutzwand vergleichbar. Von höchstens untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber der vom Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vorgebrachte Vergleich der Wiederherstellungskosten mit den ursprünglichen Baukosten. Ausschlaggebend ist der Vergleich der Wiederherstellungskosten mit dem Wiederherstellungsnutzen.40