f) Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte beziffern die Kosten für die Verschiebung der Lärmschutzwand auf den Grenzabstand von 70 cm und die Pflanzung einer neuen Hecke auf über Fr. 26'000.--. Sie machen geltend, das Erstellen der gesamten Lärmschutzwand gegen drei Strassenseiten habe gegen Fr. 50'000.-- gekostet. Die Verschiebung der Lärmschutzwand auf einer Seite um lediglich 20 37BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c 38 Vorakten, Ziffer 2.6 17