e) Die Gemeinde verlangt die Rückversetzung der Lärmschutzwand um 20 cm auf den am 25. Februar 2014 bewilligten Grenzabstand von 70 cm und das Pflanzen einer Hecke. Als mildere Massnahme hat sie vorgeschlagen, dass nur der weisse Holzzaun mit den Betonpfosten entfernt werde. Beide Massnahmen sind geeignet, den rechtmässigen Zustand jedenfalls teilweise wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer lehnt beide Massnahmen ab. Er schlägt vor, an Stelle des Efeus wieder eine Hecke zu pflanzen.