d) An der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies gilt auch für die hier betroffenen Ästhetikvorschriften. Die widerrechtlich ausgeführte Lärmschutzwand stört das Ortsbild. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt im öffentlichen Interesse.