c) Der Beschwerdeführer gilt als bösgläubig im Sinne des Baupolizeirechts. Das Vorbringen, es handle sich um ein Versehen des ausführenden Unternehmers ist nicht glaubhaft. Schliesslich wurde nicht nur die Lärmschutzwand 20 cm näher an die Grenze gebaut als bewilligt sondern auch die Hecke entfernt. Im Übrigen wäre auch ein Versehen des ausführenden Unternehmers dem Beschwerdeführer anzurechnen.