Die gepflanzte Rankenpflanze (Efeu) werde nach vollständigem Auswuchs die Lärmschutzwand mit ihren grünen Blättern ganz bedecken, er sei aber auch bereit, eine neue Hecke zu pflanzen. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, er habe die Lärmschutzwand nicht böswillig entgegen der Baubewilligung um 20 cm gegen die Grundstücksgrenze versetzt. Es handle sich um ein Missgeschick des ausführenden Unternehmers. Die Abweichung vom Erlaubten sei unbedeutend und die Wiederherstellung liege nicht im öffentlichen Interesse und sei auch sonst unverhältnismässig.