a) Die Lärmschutzwand ist nicht bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführer bringt für diesen Fall vor, es sei dennoch von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzusehen. Die Verschiebung der Lärmschutzwand sei so marginal, dass sie gar nicht ins Auge falle und der rechtswidrige Zustand sei nicht schlechter als der rechtmässige. Die gepflanzte Rankenpflanze (Efeu) werde nach vollständigem Auswuchs die Lärmschutzwand mit ihren grünen Blättern ganz bedecken, er sei aber auch bereit, eine neue Hecke zu pflanzen.