d) Mit Stellungnahme vom 9. April 2015 reichte die Gemeinde die Pläne für das Grundstück D.________Strasse 15 ein und führte aus, für die Sichtschutzwand liege keine Baubewilligung vor. Bewilligt sei lediglich ein Rundholzzaun mit einer Höhe von 1,20 m. Diese Aussage wird von den eingereichten Plänen zum Grundstück D.________Strasse 15 bestätigt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Sichtschutzwand in der vorliegenden Form nicht bewilligt ist. Auch sie fällt damit als Vergleichsobjekt ausser Betracht.