Zu berücksichtigen ist sodann, dass an der D.________Strasse 11 im Jahr 2014 beantragt wurde, die alte Thujahecke entlang der südlichen Grenze des Grundstücks zu entfernen und stattdessen Gabionen mit Steinen, unterbrochen mit Holzwänden, zu erstellen. Die Gemeinde erteilte dafür zunächst am 18. Juni 2014 wegen Verletzung der Ästhetikvorschriften den Bauabschlag. Erst nach Überarbeitung des Projekts und Planung einer Hecke, welche die gesamte Einfriedung bedeckt, erteilte die Gemeinde am 20. August 2014 die Baubewilligung. In der Bewilligung wurde in Ziffer 1.1.4 ausdrücklich festgehalten, dass die Hecke Bestandteil der Baubewilligung sei und dass diese zwingend ausgeführt werden müsse.