29 Vgl. BGE 123 II 248 E. 3c 14 der Erteilung der Baubewilligung verlangten intensiven Begrünung entsprechen.30 Anlässlich des Augenscheins erklärten die Gemeindevertreter, die fehlende Begrünung stelle einen rechtswidrigen Zustand dar.31 Die Lärmschutzwand an der D.________Strasse 11 kann damit nicht als Vergleichsobjekt herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass an der D.________Strasse 11 im Jahr 2014 beantragt wurde, die alte Thujahecke entlang der südlichen Grenze des Grundstücks zu entfernen und stattdessen Gabionen mit Steinen, unterbrochen mit Holzwänden, zu erstellen.