22 Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. März 2015, Foto 5 23 Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. März 2015, Fotos 1 und 2 24 Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. März 2015, Fotos 8, 9 und 12 13 h) Zusammengefasst steht fest, dass die Lärmschutzwand mit dem heute bestehenden Bewuchs nicht ortsüblich ist und dass keine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Lärmschutzwand mit der ausgeführten Bepflanzung ist nicht bewilligungsfähig. 6. Gleichbehandlung im Unrecht