Die Bebauung entlang der H.________Strasse sowie der D.________Strasse besteht im Wesentlichen aus Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten befindet sich in der Wohnzone W2. Südlich davon befindet sich ein Bereich, der der Dorfzone DZ2 zugewiesen ist, im Westen grenzt die H.________Strasse an die Landwirtschaftszone. Entlang der H.________Strasse zur 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 18 Vorakten, Ziffer 1.4