a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Kirschlorbeerhecke wegen der drohenden Verletzung der Wurzeln entfernt und sich als Ersatz für eine Rankenpflanze (Efeu) entschieden. Die verlangte Begrünung werde auch mit dieser Rankenpflanze erreicht. Die Gemeinde macht geltend, die Efeubepflanzung sei kein Ersatz für eine Hecke, da Efeu eine Kletterpflanze sei. Der übriggebliebene Wurzelraum von 20 cm zwischen der Lärmschutzwand und der Betonmauer mit dem weissen Zaun sei für eine Hecke nicht ausreichend. Die Qualität des Quartierbildes werde durch die Lärmschutzwand und die ungenügende Begrünung beeinträchtigt.