Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung hat die Gemeinde nicht die Einhaltung des reglementarischen Grenzabstands verlangt, sondern lediglich das Zurückversetzen auf den bereits am 25. Februar 2014 bewilligten Abstand von 70 cm. Ob die Lärmschutzwand wie sie mit einem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze ausgeführt wurde beibehalten werden kann oder ob sie wie angeordnet auf 70 cm zurückversetzt werden muss, beurteilt sich daher nach ästhetischen Gesichtspunkten. Welche Abstandsvorschriften anwendbar wären und von wo der Abstand zu messen wäre, kann daher offen bleiben. 5. Ästhetik