Das Gemeindebaureglement von Wohlen enthält keine Vorschriften über die Grenzabstände von Lärmschutzwänden, Einfriedungen oder Sichtschutzwänden. Die Gemeinde macht geltend, es sei auf die Bestimmungen des EG ZGB zurückzugreifen. Dies entspricht Art. 70 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 3 NBRD13, wonach bei Fehlen kommunaler Regelungen für Einfriedungen und Sichtschutzwänden die Bestimmungen des EG ZGB zur Anwendung gelangen.14 Nach Art. 79k Abs. 1 EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, an die Grenze gestellt werden.