c) Nach Art. 4 Abs. 1 SG9 gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze als öffentliche Strassen. Für Bauten und Anlagen gilt an Kantonsstrassen ein Abstand von fünf Metern ab Fahrbahnrand, an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 SG; Art. 46 GBR). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand; höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 1 und 2 SV10). Die Lärmschutzwand gilt als Einfriedung im Sinn von Art.