Die Gemeinde bringt vor, bei der Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. J.________ handle es sich um ein Grundstück der Gemeinde Wohlen. Da vor dem betroffenen Grundstück der Bauherrschaft nicht eine Strasse, sondern Abstellplätze mit einer Dienstbarkeit für die Benutzung der Parkplätze (privat, nicht öffentlich-rechtlich) bestünden, sei nicht der Strassenabstand, sondern der Grenzabstand einzuhalten. In den Berichten seien lediglich der Strassenabstand zur D.________Strasse und zur H.________Strasse beurteilt worden. Dies gelte jedoch nicht für den Vorplatz. Die Lärmschutzwand sei um die Mehrhöhe über 1,20 m zurückzuversetzen, resp. auf den bewilligten Abstand von 70 cm.