Spezifische nachbarliche Interessen, wie beispielsweise der Entzug von Licht, seien nicht verletzt. Die Stelle sei übersichtlich und stelle somit auch keine Gefahr für den Strassenverkehr dar. Der Teilbauabschlag sei aufzuheben und die Unterschreitung des Grenzabstands sei mit Blick auf die positiven Amtsberichte als Ausnahme zu bewilligen.